Kosten einer Urlaubsreise: Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter werden rechtlich unverbindlich


08 Nov 2008 [13:43h]     Bookmark and Share


Kosten einer Urlaubsreise: Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter werden rechtlich unverbindlich

Kosten einer Urlaubsreise: Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter werden rechtlich unverbindlich


Justizministerin Brigitte Zypries und
Tourismusbeauftragter der Bundesregierung Ernst Hinsken knicken vor Lobbyarbeit des
Deutschen Reiseverbandes ein

Teure Zeiten für Urlauber? Das Bundesjustizministerium hat unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und dem Tourismusbeauftragten der Bundesregierung Ernst Hinsken (CSU) nach erfolgreicher Lobbyarbeit des Deutschen Reiseverbandes die Informationspflichten-Verordnung des BGB geändert. Neu eingeführt wurde die Möglichkeit nachträglicher Preiserhöhungen für Reiseveranstalter. Wer jedoch bereits gebucht hat, braucht grundsätzlich keine Erhöhung zu befürchten.

Grundsätzlich sind nachträgliche Preiserhöhungen dem deutschen Recht fremd. Ist der Preis der Leistung einmal erklärt und beworben, lässt sich dieser nicht ohne Weiteres einseitig erhöhen.

Dazu Jan Bartholl,  Rechtsanwalt aus Münster mit Spezialgebiet Reiserecht: „Dies galt bisher auch im Reisevertragsrecht für Reiseveranstalter. Reiseveranstalter konnten unter dieser Regelung wenig flexibel auf Preisveränderungen, insbesondere bei steigender oder nachlassender Nachfrage reagieren. Ergebnis der Rechtslage waren eng bedruckte Preisbeilagen, die im Kontrast zu den paradiesischen Bildern des Reisekatalogs eng bedruckte Zahlenkolonnen und -tabellen auf grauem Papier abbildeten und deren Preise von den Reiseveranstaltern zeitlich begrenzt wurden.“

Nun haben sich die Reiseveranstalter mit ihren Interessen teilweise durchgesetzt. Sie können die in Reisekatalogen genannten Preise nach dem Druck und nach der Veröffentlichung der Kataloge im Falle der Veränderung der vereinbarten Kapazitäten und Kontingente von Hotelplätzen und Flugreservierungen anpassen.

Reisekataloge werden in der Regel nur zweimal jährlich vor der jeweiligen Saison gedruckt. Ändert sich die Kalkulation der Reiseveranstalter nachträglich durch Erhöhungen der Unterkunftskosten oder Kosten der Flugbeförderung, sind diese nach der Änderung der Verordnung nun berechtigt, die im Katalog angegebenen Preise anzupassen.

Wichtig für Kunden: Die Preisveränderung durch den Reiseveranstalter ist jedoch nur vor Vertragsschluss mit dem Reisenden möglich. Und auch dann ist die Preisänderung nur möglich, wenn sich der Reiseveranstalter dies in seinen allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen vorbehalten hat.

„Nach der Informationspflichten-Verordnung sind die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend“, so Anwalt Bartholl.

Der Reiseveranstalter „kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat“. Rechtlich bedeutet dies, dass die Preisangaben in den Reisekatalogen nunmehr als unverbindliche Preisangebote zu verstehen sind. Das Wichtigste für Reisende ist, dass eine Änderung des Preises nach Vertragsabschluss mit dem Reiseveranstalter rechtswidrig und nicht möglich ist. Hat der Kunde einmal auf ein Angebot des Reiseveranstalters reagiert, die Reise zu dem beworbenen Preis gebucht und eine Buchungsbestätigung erhalten, ist eine Preiserhöhung nicht möglich.

Die rechtliche Situation hat sich für Reisende daher wenig verändert. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis ist bindend.

Foto: Touristikpresse.net/ Archivfoto









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