Muss sich der Arbeitgeber aktiv um eine Urlaubsgewährung kümmern, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag stellt? Und können sich Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers noch bestehende Urlaubsansprüche auszahlen lassen? Beide Fragen bejahte der Europäische Gerichtshof heute. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius in Hamburg, ordnet die Entscheidungen ein.