Ansprüche bei verspäteten oder überbuchten Flügen


06 Jul 2007 [10:32h]     Bookmark and Share


Ansprüche bei verspäteten oder überbuchten Flügen

Ansprüche bei verspäteten oder überbuchten Flügen


Flugreisenden kann es passieren, dass sie lange auf den verspäteten Abflug warten müssen oder, wegen Überbuchung der Maschine, gar nicht erst mitgenommen werden. In solchen Fällen ist der Ärger groß, doch haben die Passagiere zumindest bei Flügen von oder nach einem EU-Mitgliedsstaat Anspruch auf einen Ausgleich – sofern ihr Flug bestätigt war und sie pünktlich am Flughafen erschienen sind.

Verspätung von Flügen
Verzögert sich der Abflug um mehrere Stunden (bei Kurzstreckenflügen ab zwei Stunden, bei Langstreckenflügen ab vier Stunden), muss die Fluggesellschaft für Mahlzeiten und Erfrischungen sorgen, sowie Gelegenheit zu kostenfreien Telefonanrufen, Faxen oder Emails bieten. Falls der Flug auf den nächsten Tag verschoben wird, haben die Passagiere auch Anspruch auf Übernachtung im Hotel samt Transportkosten dorthin. „Und ab einer Verspätung von mindestens fünf Stunden können Reisende ganz vom Flug zurücktreten, sich den Ticketpreis erstatten lassen und – im Falle eines Zwischenstopps – eine alternative Beförderung zu ihrem ursprünglichen Ab- oder Zielflughafen verlangen“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Überbuchung der Maschine
Ist die Maschine überbucht, muss die Fluggesellschaft Freiwillige suchen, die auf eine spätere Maschine ausweichen. Als Entschädigung erhalten diese in jedem Fall Geld oder Fluggutscheine sowie, falls nötig, eine Hotelübernachtung. Ist freiwillig niemand bereit, auf den gebuchten Flug zu verzichten, bekommen zwangsweise zurückgelassene Passagiere einen finanziellen Ausgleich, der je nach Entfernung in der Regel zwischen 250 Euro und 600 Euro liegt. Daneben haben sie noch die Möglichkeit, ganz vom Flug zurückzutreten und sich den Preis erstatten zu lassen oder umzubuchen. Ist eine Beförderung nur in einer schlechteren als der gebuchten Kategorie möglich, werden je nach Flugstrecke bis zu 75 Prozent des Ticketpreises erstattet.

Verlust und Beschädigung von Gepäck
Eine weitere häufige Quelle des Ärgers: Koffer werden zwischen Gepäckauf- und -ausgabe beschädigt oder gehen sogar verloren. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des so genannten Montrealer Abkommens, das die Haftung der Fluggesellschaft auf circa 1.200 Euro je Passagier begrenzt. Derartige Schäden müssen innerhalb von sieben Tagen schriftlich bei der Fluggesellschaft gemeldet werden, sonst gehen die betroffenen Passagiere leer aus. „Wertsachen, die man im Gepäck aufgeben muss, sollte man beim Einchecken angeben und gegebenenfalls einen Aufpreis bezahlen“, rät die D.A.S. Expertin.
„Denn nur, wer den wertvollen Kofferinhalt auch nachweisen kann, hat im Fall von Diebstahl oder Verlust Anspruch auf Erstattung des tatsächlichen Werts.“

Kurzfassung:
Fluglinie haftet bei verspäteten oder überbuchten Flügen
Schadensersatzansprüche auch bei Transport in niedrigerer Sitzplatzkategorie

Bei verspätet abgehenden oder gar überbuchten Flügen von oder nach einem EU-Mitgliedsstaat haben Passagiere mit bestätigter Buchung Ansprüche gemäß europäischer Fluggastverordnung: Wer unfreiwillig mehrere Stunden (bei Kurzstreckenflügen ab zwei Stunden, bei Langstreckenflügen ab vier Stunden) auf den Abflug warten muss, den hat die Fluggesellschaft mit einer Mahlzeit und Erfrischungen zu bewirten. Außerdem darf der Betreffende auf Kosten der Airline Telefonate führen oder Faxe bzw. Emails versenden. Startet das Flugzeug erst am nächsten Tag, gibt es eine Gratis- Übernachtung samt Transport zum Hotel obendrauf. Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können Fluggäste auch stornieren und den Ticketpreis sowie – bei einem Zwischenstopp – den kostenfreien Rückflug zum ursprünglichen Abflugort verlangen. „Bei Annullierungen, die die Airlinie zu verantworten hat, oder Nichtbeförderung wegen überbuchter Maschine, besteht neben den erwähnten Ansprüchen noch Recht auf Ausgleichszahlungen bis zu 600 Euro“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Auch wer mit einem Sitzplatz in einer schlechteren als der gebuchten Kategorie vorlieb nehmen muss, bekommt je nach Länge der Flugstrecke bis zu 75 Prozent des Ticketpreises erstattet.









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