Die Allianz Deutschland AG hat am 23. Januar 2008 an den Vorstand der Allianz Lebensversicherungs-AG das Verlangen gerichtet, auf einer Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Allianz Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze-out).
Die Festsetzung der Barabfindung erfolgte auf Grundlage des durchschnittlichen Börsenkurses der Allianz Leben Aktie während der drei Monate vor der Veröffentlichung des Squeeze-out-Vorhabens durch die Ad-hoc-Mitteilung der Allianz Lebensversicherungs-AG am 18. Januar 2008. Da der durchschnittliche Börsenkurs über dem Wert liegt, der sich für jede Allianz Leben Aktie auf Basis einer Unternehmensbewertung nach Maßgabe des hierfür anzuwendenden IDW-Standards ergibt, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung dieser Börsenkurs für die Bemessung der Barabfindung maßgebend.