Für Kinder spendiert der Staat Kindergeld. Zudem
dürfen Eltern Betreuungskosten absetzen. Über clevere Verträge mit
den Sprösslingen, kann die Familie ihre Steuerlast zusätzlich
drücken.
Das gilt vor allem, wenn der Nachwuchs älter ist und zum Beispiel in eine andere Stadt zieht. Statt eine Wohnung bei Fremden zu mieten, kaufen die Eltern eine Immobilie, die sie an Sohn oder Tochter vermieten. Als Vermieter dürfen sie sämtliche Anschaffungs- oder Renovierungskosten absetzen. Ohne weiteres spielt der Fiskus allerdings nur mit, wenn die Miete mindestens 75 Prozent des ortsüblichen Entgelts beträgt.
Steuerlich lukrativ kann auch die Mitarbeit des Filius im elterlichen Betrieb sein. Gehalt und Sozialabgaben darf der Unternehmer vom Gewinn steuermindernd abziehen. Das Kind kassiert den Lohn bis zu 10.780 Euro im Jahr steuerfrei. Die Familie sollte jedoch in ihrer Kalkulation berücksichtigen, dass das Kindergeld gestrichen wird, wenn volljährige Kinder Einkünfte in Höhe von 7.680 Euro im Jahr haben.
Wichtig: Verträge unter Angehörigen akzeptiert der Fiskus nur, wenn sie wie unter Fremden üblich gestaltet und tatsächlich umgesetzt werden.
Tipp: Spendiert das Kind den Eltern Darlehen für den Betrieb oder zur Finanzierung einer Mietwohnung, können diese die Darlehenszinsen absetzen. Das Modell funktioniert sogar, wenn die Eltern dem Kind den Darlehensbetrag zuvor schenken. Zwischen Schenkung und Darlehen sollte jedoch eine „Schamfrist“ von drei bis sechs Monaten liegen. Auch darf die Schenkung nicht mit der Auflage verbunden sein, dass die Kinder den Betrag dem Betrieb zur Verfügung stellen (BFH, Az. VIII R 46/00).