Anfang Juli 2008 hat das Oberlandesgericht München (OLG, Az. 6 U 2759/07) im Rechtsstreit zwischen Oracle und der Firma usedSoft eine abschließende Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen getroffen.
In seiner Urteilsbegründung stellt das OLG München klar, dass auch eine Abwägung der Grundrechte am geistigen Eigentum der Klägerin (Oracle) und des Rechts auf eine frei Berufswahl und -ausübung zu keinem anderen Ergebnis führt. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eines Softwareherstellers seien wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig. Das Urhebergesetz trage diesem Umstand Rechnung. usedSoft habe deshalb kein vorrangiges Recht, „einen Geschäftsbetrieb zu eröffnen, der explizit in fremde Urheberechte eingreifen will“, so die Begründung des Gerichts.
Microsoft sieht in dem Urteil einen Schlusspunkt in der Diskussion um gebrauchte Software zugunsten der Software-Hersteller. „Das Urteil schafft endlich Klarheit“, erläutert Dorothee Belz, Direktor Law & Corporate Affairs sowie Mitglied der Geschäftsleitung der Microsoft Deutschland GmbH. „Die Entscheidung bestätigt unsere Auffassung, dass die Rechteinhaber selbst entscheiden können, ob Nutzungsrechte an ihrer Software weiter lizenziert werden können.“ Die von usedSoft gestellten Anträge auf Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und der Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wies das OLG damit zurück, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei. Möglicherweise wird usedSoft allerdings gegen die Nichtzulassung der Revision ein Rechtsmittel einlegen.
Kritische Situation für Anwender gebrauchter Software
Besondere Auswirkungen hat das Urteil vor allem für solche Anwender, die gebrauchte Microsoft-Volumenlizenzen im Einsatz haben oder diese gerade erwerben. Sie müssen sich des erheblichen rechtlichen Risikos bewusst sein, das aus einer möglichen Fehllizenzierung erwächst. Daher sollte jeder Anwender die für ihn geltenden Übertragungsregeln genau prüfen. In jedem Fall behält sich Microsoft ausdrücklich vor, künftig rechtliche Schritte gegen Händler von gebrauchter Software und gegebenenfalls deren Kunden in die Wege zu leiten, die gegen die genannten Regeln verstoßen.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Das Landgericht München I hatte in einem am 15.03.2007 erlassenen Urteil (Az.: 7 O 7061/06) der Münchner Gebraucht-Softwarehändlerin HHS usedSoft GmbH untersagt, Dritten gebrauchte Oracle Lizenzen anzubieten und sie so zur Nutzung von Oracle Software zu verleiten. Die von Oracle eingeräumten einfachen, nicht übertragbaren Nutzungsrechte stellten eine zulässige, dinglich wirkende Weitergabebeschränkung dar. Abgesehen davon sei die Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung der Software durch den Zweiterwerber auch nach § 34 UrhG erforderlich.
Mit seiner nun am 03.07.2008 verkündeten Entscheidung bestätigt das OLG München (6 U 2759/07) das Urteil der Vorinstanz und verweist dabei in vollem Umfang auf die bereits vom Landgericht München angeführten Gründe. Ergänzend stellt das OLG klar, dass sich das Verbot auch auf den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Original-Datenträgers bezieht. Damit widersprach es einem kürzlich erlassenen Urteil einer Münchner Einzelrichterin (Urteil vom 28. 11. 2007, Az. 30 O 8684/07), die die Übertragung von „gebrauchten“ Microsoft Lizenzen für zulässig erachtet hatte, solange auch zumindest ein Original-Datenträger übergeben werde. Die Entscheidung des OLG München macht auch klar, dass der ohnehin verbotene Hinweis falsch ist, dass sich die Rechtmäßigkeit des Erwerbs gebrauchter Software bereits aus den Notartestaten ergebe.
Die schriftliche Urteilsbegründung des Oberlandesgericht München zum oben genannten Fall (OLG, Az. 6 U 2759/07) finden Sie dieser Pressemeldung als PDF-Datei beigefügt.
Auf dem „Informationsportal Gebrauchte Software“ (
www.gebrauchte-software.org) finden Sie eine Vielzahl von Hintergrundinformationen zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen. Fragen zum Thema werden von Vertretern von Microsoft darüber hinaus im Rahmen einer kombinierten Presse- und Seminarveranstaltung zum Lizenzmodell des Unternehmens am 30. Juli 2008 in München beantwortet. Die Veranstaltung findet um 13.00 Uhr im Paulaner Restaurant am Nockherberg (Hochstrasse 77, 81541 München) statt. Pressevertreter sind zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen. Um Rückantwort wird gebeten.
Eine Niederschrift des Urteils vom Oberlandgericht München können Sie
hier herunterladen.
Microsoft Deutschland GmbH
Die Microsoft Deutschland GmbH ist die 1983 gegründete Tochtergesellschaft der Microsoft Corporation/Redmond, U.S.A., des weltweit führenden Herstellers von Standardsoftware, Services und Lösungen mit 60,42 Mrd. US-Dollar Umsatz (Geschäftsjahr 2008; 30. Juni). Der operative Gewinn im Fiskaljahr 2008 betrug 22,49 Mrd. US-Dollar. Neben der Firmenzentrale in Unterschleißheim bei München ist die Microsoft Deutschland GmbH bundesweit mit sechs Regionalbüros vertreten und beschäftigt mehr als 2.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Verbund mit rund 33.000 Partnerunternehmen betreut sie Firmen aller Branchen und Größen. Im Mai 2003 wurde in Aachen das European Microsoft Innovation Center (EMIC) eröffnet. Es hat Forschungsschwerpunkte in IT-Sicherheit, Datenschutz, Mobilität, mobile Anwendungen und Web-Services.
Mittelstands- & Partnerorganisation
Die Mittelstands- & Partnerorganisation von Microsoft betreut den Absatz von Unternehmensanwendungen an kleine und mittelständische Firmen sowie Tochtergesellschaften von Großunternehmen über das Microsoft-Partnernetzwerk. Ziel der Organisation ist es, Unternehmenskunden integrierte IT-Lösungen zu bieten, die Geschäftsprozesse des Anwenders verzahnt unterstützen und helfen, Informationstechnologien im Unternehmen produktiv einzusetzen. Zu diesen Lösungen zählen Server-Produkte von Microsoft, das Microsoft Office System sowie Windows Vista. Unter der Dachmarke „Microsoft Dynamics“ vertreibt das Unternehmen zudem ERP- und CRM-Lösungen für diese Zielgruppen. Diese Anwendungen ermöglichen eine durchgängige Automatisierung von Geschäftsprozessen zwischen Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und Partnern.