Zahlungsverzug kann auch ohne Mahnung eintreten


26 Juni 2007 [10:01h]     Bookmark and Share


Zahlungsverzug kann auch ohne Mahnung eintreten

Zahlungsverzug kann auch ohne Mahnung eintreten


Hohe Außenstände können Betriebe und Freiberufler schnell in den Ruin treiben. Darum ist es wichtig, den Kunden schon bei Abschluss eines Geschäfts bzw. bei Rechnungsstellung auf eindeutige Zahlungsfristen hinzuweisen.

„Explizite Formulierungen, wie ‚gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung in Verzug‘ oder entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten, dass der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist – sogar ohne zusätzliche Mahnung – eine konkrete Handhabe gegen den Schuldner hat“, erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Bei Geschäften unter Kaufleuten tritt der Verzug auch ohne spezielle Vereinbarungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung und Empfang der Gegenleistung ein.

Die Konsequenz in beiden Fällen: Der Verkäufer bzw. Dienstleister kann die ausstehende Summe zuzüglich Verzugszinsen ab Eintritt der Fälligkeit verlangen. Hinzu kommen individuell begründbare Gebühren für Mahnungen, die, obwohl sie juristisch meist nicht mehr notwendig sind, im Geschäftsleben weiterhin zum Einsatz kommen.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte grundsätzlich schriftlich mit Angabe von Datum, Rechnungsnummer und Fälligkeit, bei gelieferter Ware auch der Lieferscheinnummer, gemahnt werden. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich und ob man ein-, zwei- oder dreimal mahnt, bevor der Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zum Eintreiben der Forderung eingeschaltet wird, bleibt dem Gläubiger überlassen.

„Der auf sein Geld wartende Verkäufer oder Dienstleister kann auch selber tätig werden: Am schnellsten und preiswertesten ist es, wenn er selbst einen gerichtlichen Mahnbescheid beim Amtsgericht seines Wohnorts beantragt“, empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin. Wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt, kann dieser binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen – andernfalls hat der Gläubiger freie Hand, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Erhebt der säumige Zahler auch dagegen nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch, besitzt der Gläubiger einen gerichtlichen Titel, mit dem er den Gerichtsvollzieher beauftragen kann. Im Fall von Wider- bzw. Einspruchserhebung bleibt noch der normale gerichtliche Klageweg.

Kurzfassung:
Eindeutige Zahlungsfristen können Geldeingang beschleunigen
Säumige Zahler geraten auch ohne Mahnungen in Verzug

Gegen schlechte Zahlungsmoral ihrer Kunden können Verkäufer und Dienstleister etwas tun: Wer in sein Rechnungsformular oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen konkrete Fälligkeitsfristen aufnimmt, setzt dem Kunden nicht nur ein klares Zahlungsziel, sondern ihn nach Ablauf dieser Frist sofort in Verzug. Bei Geschäften unter Kaufleuten tritt der Verzug auch ohne Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit einer Rechnung und Empfang der Gegenleistung ein. Obwohl eine Mahnung juristisch nicht mehr notwendig ist, kann sie nach dem Verstreichen der Frist jederzeit ausgesprochen werden: „Und zwar am besten schriftlich mit Angabe von Datum, Rechnungsnummer und Fälligkeit sowie, falls vorhanden, der Lieferscheinnummer“, rät Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Der Gläubiger kann dann nicht nur die ursprünglich vereinbarte Summe, sondern auch Verzugszinsen sowie Mahngebühren einfordern. Bleiben auch die Mahnungen ergebnislos, ist es an der Zeit, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen einzuschalten, deren Gebühren ebenfalls der Schuldner tragen muss. Alternativ hat der unbezahlte Lieferant die Möglichkeit, einen gerichtlichen Mahnbescheid beim Amtsgericht seines Wohnortes zu beantragen. Im günstigsten Fall kommt er so schnell und preiswert an einen gerichtlichen Titel, mit dem er den Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

 









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